Grundflächenzahl
GRZ = Grundfläche ÷ Grundstück nach § 19 BauNVO. Bei 0,4 und 800 m²: 320 m². Abs. 4: Garagen in der Regel +50 %, höchstens 0,8.
Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, welcher Anteil des Grundstücks überbaut werden darf. Sie ist Grundfläche geteilt durch Grundstücksfläche nach § 19 Abs. 1 BauNVO: die Zahl sagt, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. Bei einer festgesetzten GRZ von 0,4 und 800 m² Grundstücksfläche sind das 320,00 m² Grundfläche. Garagen, Stellplätze und ihre Zufahrten zählen nach Abs. 4 Satz 1 mit — mit einem eigenen Kontingent, das die zulässige Grundfläche in der Regel um 50 vom Hundert erhöht, höchstens bis zur Grundflächenzahl 0,8. Rechenweg: GRZ berechnen. Wortlaut: § 19 BauNVO.
Dieser Eintrag bestimmt die Formel der geltenden Fassung und das zweite Kontingent. Er beantwortet nicht, ob ein konkretes Vorhaben zulässig oder genehmigungsfähig ist.
Zulässige Grundfläche
Abs. 2: zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Zulässige Grundfläche = festgesetzte GRZ × Grundstücksfläche. Der Rechner rundet Kennzahlen kaufmännisch auf drei Nachkommastellen (0,400), Flächen auf zwei (320,00 m²).
Grundstücksfläche nach Absatz 3
Maßgeblich ist nach Abs. 3 die Fläche des Baugrundstücks im Bauland hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie; fehlt die Linie, die Fläche hinter der tatsächlichen Straßengrenze oder die im Plan als maßgebend festgesetzte Fläche. Der Rechner teilt die eingegebene Zahl und prüft nicht, ob sie dem Absatz 3 entspricht.
Zwei Werte nach Absatz 4
Bei der Ermittlung der Grundfläche sind nach Abs. 4 Satz 1 mitzurechnen: Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird.
Satz 2: die zulässige Grundfläche darf durch diese Anlagen um bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Bei festgesetzter GRZ 0,4 ergibt 0,4 × 1,5 = 0,600. Auf 800 m² sind das 480 m² einschließlich Abs. 4. Die Hauptanlage bleibt bei 320 m².
Satz 3: der Bebauungsplan kann von Satz 2 abweichen. Maßgeblich ist dann die Festsetzung. „GRZ II“ meint dieselbe Summe einschließlich Satz 1; die Verordnung verwendet die Bezeichnung nicht. Garage im Detail: Zählt die Garage zur Grundflächenzahl?.
Beispiel: 800 m², Zielwert 0,4, Hauptanlage 320 m², Garage einschließlich Zufahrt 40 m². GRZ der Hauptanlage 0,400. GRZ einschließlich Abs. 4 = 360 ÷ 800 = 0,450, rechnerisch unter 0,600.
Abgrenzung zur GFZ
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist Geschossfläche geteilt durch dieselbe Grundstücksfläche nach § 20 Abs. 2. Eine Garage als Nebenanlage ändert typischerweise die GRZ einschließlich Abs. 4 und nicht die GFZ. Vergleich: GRZ und GFZ. Rechner: GFZ berechnen.
Fassung und Quelle
Geltende Fassung: Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Amtstext: gesetze-im-internet.de/baunvo/__19.html, Abruf 2026-08-29. Für den Bebauungsplan gilt regelmäßig die Fassung, die der Plan in Bezug nimmt. 1990 ist nicht die geltende Bekanntmachung.
Der Vergleich lautet rechnerisch unter, gleich oder über dem festgesetzten Wert — nicht „zulässig“ und nicht „genehmigungsfähig“.
Zurück zum Glossar.