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Historische Fassungen der BauNVO

Für den Bebauungsplan gilt oft eine ältere Fassung als die geltende. Die Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) ist nicht die geltende Fassung.

gesetze-im-internet zeigt Ihnen den Text. baunvo.de zeigt Ihnen, welche Fassung für Ihren Bebauungsplan gilt und was die Zahl darin bedeutet.

Fassungsstände

Fassung Geltung ab Wesentliche Änderung Fundstelle
1962 1962-08-01 Ursprüngliche Fassung. Inkrafttreten 1. August 1962. BGBl. I S. 429
1968 1969-01-01 Neufassung nach der ersten Änderungsverordnung. In Kraft ab 1. Januar 1969. BGBl. I S. 1237
1977 1977-10-01 Zweite Änderungsverordnung und Neufassung. Geltung ab 1. Oktober 1977. BGBl. I S. 1763
1990 1990-01-27 Häufig verwechselt mit der geltenden Fassung. Nicht aktuell. BGBl. I S. 132
2013 20. September 2013 Überleitung § 25d BauNVO (Innenentwicklung). Keine eigene Fassungsseite in diesem Launch. gegen BGBl. prüfen
2017 geltend 21. November 2017 Geltende Bekanntmachung; zuletzt geändert am 3. Juli 2023. BGBl. I S. 3786

Fundstellen mit Abrufdatum 2026-08-29. Leere oder ungeprüfte Felder: gegen BGBl. prüfen. Die Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) ist nicht die geltende Fassung.

Stichtag

Jahr des Satzungsbeschlusses

Die im Bebauungsplan in Bezug genommene Fassung bleibt maßgeblich. Die Überleitungsvorschriften knüpfen an die öffentliche Auslegung, nicht allein an das Beschlussjahr.

Welche Fassung gilt für meinen Bebauungsplan?

01

Satzungsdatum suchen

Auf dem Planblatt oder in der Satzung steht das Datum des Inkrafttretens. Es entscheidet über die Bezugsfassung — zusammen mit der öffentlichen Auslegung.

02

Textliche Festsetzungen lesen

Viele Pläne nennen die Fassung ausdrücklich („BauNVO in der Fassung vom …“). Diese Angabe hat Vorrang vor der Schätzung nach Datum.

03

Wortlaut der Fassung öffnen

Auf der Fassungsseite stehen Geltungszeitraum, Unterschiede zur Vor- und Nachfassung und die Fundstelle zum Zitieren.

Was sich zwischen 1962 und heute wesentlich ändert

Die BauNVO wurde 1962 geschaffen, 1968 und 1977 neu gefasst, 1990, 2013 und 2017 bekanntgemacht. Für einen bestehenden Bebauungsplan zählt nicht die heutige Fassung, sondern die Bezugnahme im Plan und die Überleitungsvorschriften § 25 ff. Die Schrittfolge steht im Ratgeber Welche BauNVO gilt?

Am stärksten wechselt das Maß der Nutzung: In der Neufassung 1968 knüpften Obergrenzen an Vollgeschosse (Tabelle 1968). Heute nennt § 17 Orientierungswerte; § 19 erklärt die geltende GRZ. Die geltende Tabelle steht auf der Seite 1990 als Kontrast — 1990 ist nicht aktuell.

Geltende Fassung zuerst

Die geltende Fassung ist die Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Quelle: gesetze-im-internet.de/baunvo/, Abruf 2026-08-29. Die Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) ist nicht die geltende Fassung.

Die Überleitungsvorschriften knüpfen daran, ob der Entwurf bei Inkrafttreten der neuen Fassung bereits öffentlich ausgelegt war. So § 25 (1962), die Fußnote zu § 25 für 1968, § 25a für 1977, § 25c für 1990, später § 25d (20. September 2013), § 25e (23. Juni 2021) und § 25g (7. Juli 2023).

Die Rechner unter GRZ und GFZ setzen die geltende Fassung um. Für einen Plan von 1975 rechnen sie die eingegebenen Flächen; sie ersetzen nicht die Obergrenzen der damaligen Nutzungsschablone.