Baunutzungsverordnung
Welche Fassung gilt für Ihren Bebauungsplan?
Jeder Paragraph erklärt, jede historische Fassung auffindbar, GRZ und GFZ direkt gerechnet — mit Rechenweg, den Sie dem Bauamt vorlegen können.
Fassung
Fassung bestimmen
Für den Bebauungsplan gilt oft eine ältere Fassung als die geltende. 1990 ist nicht aktuell.
Rechner
GRZ berechnen
Grundflächenzahl aus Grundstücksfläche und überbauter Fläche, mit Rechenweg.
Rechner
GFZ berechnen
Geschossflächenzahl aus Grundstücksfläche und Geschossfläche. Vollgeschosse rät der Rechner nicht.
Aufbau der Verordnung
Die Baunutzungsverordnung bestimmt, welche Nutzungen in einem Baugebiet zulässig sind und wie dicht gebaut werden darf. Sie gilt nicht unmittelbar für ein Grundstück, sondern über den Bebauungsplan: Mit der Festsetzung eines Baugebiets werden die §§ 2 bis 14 nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Bestandteil des Plans, soweit der Plan nichts anderes bestimmt.
Abschnitte der BauNVO
| Abschnitt | Vorschriften | Gegenstand | Hier |
|---|---|---|---|
| Erster | §§ 1–15 | Art der baulichen Nutzung Bauflächen und Baugebiete, allgemein und ausnahmsweise zulässige Nutzungen, Nebenanlagen, Unzulässigkeit im Einzelfall. | Baugebiete |
| Zweiter | §§ 16–21a | Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Baumassenzahl, Vollgeschosse, Höhe. § 17 nennt Orientierungswerte. | GRZ berechnen |
| Dritter | §§ 22–23 | Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Offene und geschlossene Bauweise, Baulinie, Baugrenze, Bebauungstiefe. | keine eigene Seite |
| Vierter | § 24 | weggefallen Die Vorschrift ist entfallen; der Abschnitt trägt keinen Inhalt mehr. | keine eigene Seite |
| Fünfter | §§ 25–27 | Überleitungs- und Schlussvorschriften §§ 25 bis 25g entscheiden, welche Fassung ein laufendes oder abgeschlossenes Planverfahren trifft. | Fassungen |
Gliederung nach der Inhaltsübersicht auf gesetze-im-internet.de/baunvo/, Abruf 2026-08-29.
Fassungsstände
Die Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) ist nicht die geltende Fassung.
Paragraphen
Zwölf Baugebiete, zwölf Kürzel
Im Bebauungsplan steht meist nur das Kürzel. § 1 Abs. 2 BauNVO benennt die Baugebiete, die eine Gemeinde festsetzen kann; der zugehörige Paragraph sagt, was dort allgemein und was ausnahmsweise zulässig ist.
- WS Kleinsiedlungsgebiete § 2
- WR Reine Wohngebiete § 3
- WA Allgemeine Wohngebiete § 4
- WB Besondere Wohngebiete § 4a
- MD Dorfgebiete § 5
- MDW Dörfliche Wohngebiete § 5a
- MI Mischgebiete § 6
- MU Urbane Gebiete § 6a
- MK Kerngebiete § 7
- GE Gewerbegebiete § 8
- GI Industriegebiete § 9
- SO Sondergebiete §§ 10, 11
Dörfliche Wohngebiete (MDW, § 5a) und urbane Gebiete (MU, § 6a) stehen erst in den jüngeren Fassungen — ein Plan aus den 1970er-Jahren kann sie nicht festsetzen. Welche Fassung Ihr Plan in Bezug nimmt, klären Sie unter Fassungen.
Vom Kürzel zur Zahl
Zwei Angaben stehen im Plan nebeneinander: das Kürzel des Baugebiets und die Nutzungsschablone mit den Zahlen zum Maß. Das Kürzel entscheidet, welche Nutzungen überhaupt in Betracht kommen. Die Zahlen entscheiden, wie viel gebaut werden darf.
§ 16 Abs. 2 BauNVO nennt vier Festsetzungsarten für das Maß: Grundflächenzahl oder Größe der Grundflächen, Geschossflächenzahl oder Geschossfläche (auch Baumassenzahl oder Baumasse), Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen. Stets festzusetzen ist nach Abs. 3 Nr. 1 die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen — deshalb beginnt die Prüfung in der Regel dort.
Bei einer GRZ von 0,4 und 800 m² Grundstück sind das 320 m² Grundfläche. Gerechnet mit vollständigem Rechenweg unter GRZ berechnen, im Wortlaut nachzulesen in § 19 BauNVO. Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen nach § 14 zählen dabei nach § 19 Abs. 4 Satz 1 mit; Satz 2 erlaubt dafür in der Regel eine Überschreitung um 50 vom Hundert, höchstens bis zur Grundflächenzahl 0,8. Durchgerechnet im Ratgeber Garage und Grundflächenzahl.
Die Geschossflächenzahl setzt die Geschossfläche der Vollgeschosse in Bezug zur Grundstücksfläche. Was als Vollgeschoss gilt, richtet sich nach § 20 Abs. 1 BauNVO nach Landesrecht — der Rechner unter GFZ berechnen nimmt die Zahl, die Sie eingeben, und rät sie nicht. Kurzdefinitionen der Kennzahlen stehen im Glossar, die Abgrenzung von GRZ und GFZ im Ratgeber GRZ oder GFZ.
Häufige Fragen
Was regelt die Baunutzungsverordnung?
Die BauNVO regelt, welche Nutzungen in einem Baugebiet zulässig sind (§§ 2 bis 15), wie dicht gebaut werden darf (§§ 16 bis 21a) und wie Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt werden (§§ 22, 23). Wirksam wird sie über den Bebauungsplan: mit der Festsetzung eines Baugebiets werden die §§ 2 bis 14 nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Bestandteil des Plans, soweit der Plan nichts anderes bestimmt.
Ist die BauNVO 1990 die geltende Fassung?
Nein. Geltend ist die Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023. Die Fassung 1990 bleibt trotzdem im Gebrauch, weil viele Bebauungspläne aus dieser Zeit stammen: Fassung 1990.
Welche Fassung gilt für einen Bebauungsplan von 1979?
Maßgeblich ist die Fassung, die der Plan in Bezug nimmt; oft nennen die textlichen Festsetzungen sie ausdrücklich. Für ein Verfahren aus dieser Zeit kommt in der Regel die Neufassung 1977 in Betracht — die Überleitungsvorschriften §§ 25 ff. BauNVO stellen dabei auf den Stand des Verfahrens ab, etwa auf die öffentliche Auslegung. Wortlaut und Fundstelle: Fassung 1977. Die Schrittfolge steht im Ratgeber Welche BauNVO gilt?
Welche Maßangabe muss ein Bebauungsplan enthalten?
Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen festzusetzen. Die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen kommt hinzu, wenn ohne diese Festsetzung öffentliche Belange beeinträchtigt werden können. Deshalb beginnt die Prüfung des Maßes fast immer bei der GRZ: GRZ berechnen.
Ersetzen die Rechner die Prüfung durch das Bauamt?
Nein. Die Rechner zeigen den vollständigen Rechenweg, damit Sie die Zahl nachvollziehen und im Zweifel vorlegen können. Sie sagen nicht, ob ein Vorhaben genehmigungsfähig ist — das klärt die Bauaufsichtsbehörde, in der Regel über eine Bauvoranfrage. Die Eingaben bleiben im Browser und werden nicht übertragen.