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Art der Nutzung · geltende Fassung 2017

§ 8 BauNVO – Gewerbegebiete

§ 8 BauNVO regelt die Art der Nutzung im Gewerbegebiet (GE). Keine Gewerbeflächen, keine Mietangebote — nur die Vorschrift.

§ 8 BauNVO bestimmt die Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet (GE) — nicht Gewerbeflächen, Miet- oder Kaufangebote. Absatz 1: Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe. Absatz 2 nennt, was zulässig ist. Absatz 3 nennt, was ausnahmsweise zugelassen werden kann. Die Festsetzung am Plan: Gewerbegebiet (GE).

Absatz 2 und Absatz 3

Absatz Rolle Beispiele im Wortlaut
Abs. 2 Regel, unter dem Vorbehalt Abs. 1 Gewerbebetriebe aller Art einschließlich bestimmter Solar- und Windanlagen; Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe; Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude; Tankstellen; Anlagen für sportliche Zwecke
Abs. 3 Ausnahme bestimmte Betriebswohnungen; Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke; Vergnügungsstätten

„Aller Art“ in Absatz 2 Nr. 1 steht unter dem Vorbehalt des Absatzes 1: nicht erheblich belästigend. Die Grenze zum Industriegebiet nach § 9 ist eine andere Vorschrift; sie ist in diesem Launch nicht als eigene Seite gebaut.

Wohnen im Gewerbegebiet

Absatz 3 Nr. 1 erlaubt ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Das ist kein allgemeines Wohnen im GE. Alles ausnahmsweise, alles weiter gefiltert durch § 15. Diese Seite sagt nicht, ob eine bestimmte Betriebsleiterwohnung die Unterordnung erfüllt.

Maß, Nebenanlagen, Abgrenzung

Das Maß der Nutzung — GRZ, GFZ, Baumassenzahl — steht nicht in § 8. Die geltenden Orientierungswerte des § 17 Satz 1 für GE lauten GRZ 0,8, GFZ 2,4, BMZ 10,0. Ob Ihr Plan diese Werte festsetzt, steht im Plan. Fundstelle: Quellenblock der GE-Seite. Rechner: GRZ, GFZ.

Nebenanlagen im GE folgen § 14. Ihre Grundflächen können nach § 19 Abs. 4 zur GRZ zählen; Absatz 5 erlaubt unter den dort genannten Voraussetzungen Überschreitungen durch bestimmte Solar- und Windanlagen.

Wer eine Halle sucht, ist hier falsch. Wer die Festsetzung „GE“ lesen will, ist hier richtig. Historische Fassung des Plans: Fassungen. Vergleich Wohnen: allgemeines Wohngebiet (WA).

Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude stehen in Absatz 2. Sie sind damit im Katalog der Regel, bleiben aber an Absatz 1 gebunden: nicht erheblich belästigend. Tankstellen stehen ebenfalls in Absatz 2; Vergnügungsstätten in Absatz 3. Der Plan kann jede dieser Zeilen enger setzen oder ausschließen. Solar- und Windenergie in Absatz 2 Nr. 1 der geltenden Fassung sind Art der Nutzung, nicht automatisch eine zusätzliche Grundfläche — dafür gelten § 19 Abs. 4 und 5.

Der Amtstext folgt. Er ist die geltende Fassung, ausgezeichnet und mit Fundstelle. Diese Seite erklärt die Vorschrift; sie bewertet keine Halle und keine Betriebswohnung.

Amtstext · § 8 BauNVO

Stand 3. Juli 2023 · gesetze-im-internet.de

Gewerbegebiete

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

  1. Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
  2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
  3. Tankstellen,
  4. Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
  2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
  3. Vergnügungsstätten.

Amtstext gemeinfrei nach § 5 UrhG. Verbindlich ist ausschließlich der Text im Bundesgesetzblatt. Stand: Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Abruf 2026-08-29.