Art der Nutzung · geltende Fassung 2017
§ 14 BauNVO – Nebenanlagen
§ 14 BauNVO: untergeordnete Nebenanlagen, erneuerbare Energien, Versorgung und Solar. Die Grundflächen können nach § 19 Abs. 4 zur GRZ zählen.
§ 14 BauNVO regelt, welche untergeordneten Nebenanlagen in einem Baugebiet grundsätzlich in Betracht kommen — getrennt davon, ob ihre Grundfläche nach § 19 Abs. 4 zur GRZ zählt. Die Vorschrift ergänzt die Gebietsparagraphen §§ 2 bis 13; sie ersetzt sie nicht. Kurzdefinition: Nebenanlagen.
Zwei Ebenen: Art und Maß
| Ebene | Frage | Vorschrift |
|---|---|---|
| Art | Ist die Anlage Nebenanlage im Gebiet? | § 14, dann Gebietsvorschrift, dann § 15 |
| Maß | Zählt die Grundfläche zur GRZ? | § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; Rechner /grz/ |
Eine Garage kann als Nebenanlage unter § 14 fallen und trotzdem nach § 19 Abs. 4 zur Grundflächenzahl zählen. Die GFZ bleibt nach § 20 Abs. 4 in der Regel unberührt. Durchgerechnet: Garage und Grundflächenzahl.
Absatz 1: Unterordnung und Eigenart
Zulässig sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck der im Gebiet gelegenen Grundstücke oder des Gebiets selbst dienen und die Eigenart nicht stören. Satz 2 stellt Anlagen für die Kleintierhaltung dazu, soweit die Gebietsvorschriften sie nicht schon erlauben. Satz 3: dazu gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Satz 4: der Bebauungsplan kann die Zulässigkeit einschränken oder ausschließen.
„Untergeordnet“ und „dienen“ sind die Filter. Eine Anlage, die das Grundstück wirtschaftlich trägt statt ihm zu dienen, ist nach diesem Wortlaut keine Nebenanlage des Satzes 1. Ob das auf den konkreten Schuppen, die Wärmepumpe oder die Solarfläche zutrifft, steht nicht in diesem Absatz allein.
Absätze 1a bis 4
Abs. 1a lässt in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 Nebenanlagen der öffentlichen Telekommunikationsversorgung zu; Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Abs. 2 betrifft Versorgungsanlagen für Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und Abwasser: sie können als Ausnahme zugelassen werden, auch ohne besondere Flächenfestsetzung. Dasselbe gilt für fernmeldetechnische Nebenanlagen und für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a eingreift.
Abs. 3 stellt baulich untergeordnete Solaranlagen an Dach und Außenwand sowie Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in Gebäuden den Nebenanlagen des Abs. 1 Satz 1 gleich, auch wenn die Energie ganz oder überwiegend ins öffentliche Netz geht — soweit sie nicht schon nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt das auch für sonstige baulich untergeordnete Solaranlagen.
Abs. 4 verweist für Wasserstofferzeugung und -speicherung auf Voraussetzungen des § 249a Abs. 4 des Baugesetzbuchs. Der Wortlaut steht im Amtstext; diese Seite paraphrasiert das BauGB nicht.
Einzelfall und Fassung
Auch eine Nebenanlage kann nach § 15 im Einzelfall unzulässig sein. Der Amtstext unten ist die geltende Fassung. Ältere Pläne: Fassungen.
Amtstext · § 14 BauNVO
Stand 3. Juli 2023 · gesetze-im-internet.de
Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Amtstext gemeinfrei nach § 5 UrhG. Verbindlich ist ausschließlich der Text im Bundesgesetzblatt. Stand: Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Abruf 2026-08-29.