Ja. Die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sind nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO mitzurechnen. Dafür gilt in der Regel ein eigenes Kontingent: die zulässige Grundfläche darf durch diese Anlagen um bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 — sofern der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt.
Dieser Text beantwortet, ob und wie eine Garage in die Grundflächenzahl fällt, welches zweite Kontingent § 19 Abs. 4 Satz 2 öffnet und wie die Zahlen zum GRZ-Rechner passen. Er beantwortet nicht, ob ein konkretes Vorhaben zulässig oder genehmigungsfähig ist. Den Wortlaut finden Sie unter § 19 BauNVO. Begriffe: Grundflächenzahl, Nebenanlagen. Amtstext im Quellenblock.
Satz 1 verpflichtet zum Mitrechnen
§ 19 Abs. 1 definiert die Grundflächenzahl: sie gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. Abs. 2: zulässige Grundfläche ist der so errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Das ist das Kontingent der Hauptanlage.
Abs. 4 Satz 1 stellt daneben eine Pflicht: bei der Ermittlung der Grundfläche sind mitzurechnen
- Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten,
- Nebenanlagen im Sinne des § 14,
- bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird.
Die Garage steht in Nummer 1, nicht in einer Ausnahme. „Mit ihren Zufahrten“ gehört zum Tatbestand. Wer nur die Box misst und die befestigte Zufahrt weglässt, rechnet nicht den Satz 1.
Nummer 2 und Nummer 3 sind andere Anlagen. Ein Geräteschuppen als Nebenanlage im Sinne des § 14 fällt unter Nummer 2. Eine Tiefgarage kann Nummer 1 (Garage) und Nummer 3 (Unterbauung) zugleich berühren. Für die Rechnung zählt die Grundfläche einmal. Der Rechner hat ein Feld für die gesamte Fläche nach Satz 1; er trennt die drei Nummern nicht.
Zwei Werte, nicht ein Topf
Die Rechner unterscheiden deshalb zwei GRZ-Werte:
| Wert | Zähler | Nenner |
|---|---|---|
| GRZ der Hauptanlage | überbaute Grundfläche der Hauptanlage | Grundstücksfläche nach Abs. 3 |
| GRZ einschließlich Abs. 4 | Hauptanlage plus Anlagen nach Satz 1 | dieselbe Grundstücksfläche |
Die Garage erhöht den zweiten Wert. Sie ändert den ersten nur, wenn Sie sie fälschlich in die Hauptanlage schreiben. Im Formular unter /grz/ stehen zwei Felder: „Überbaute Grundfläche“ und optional „Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen“.
Die Kurzbezeichnung „GRZ II“ meint denselben zweiten Wert. Die Verordnung verwendet sie nicht. Dieser Text und der Rechner schreiben „einschließlich Abs. 4“.
Die Grundstücksfläche ist nach § 19 Abs. 3 die Fläche des Baugrundstücks im Bauland hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie; fehlt die Linie, die Fläche hinter der tatsächlichen Straßengrenze oder die im Plan als maßgebend festgesetzte Fläche. Der Rechner teilt die eingegebene Zahl. Er prüft nicht, ob sie dem Absatz 3 entspricht.
Beispiel: 800 m², GRZ 0,4, Garage
Dieselben Vorbelegungen wie der Rechner, plus eine Garage. Grundstück 800 m². Festgesetzte GRZ 0,4. Hauptanlage 320 m². Garage 40 m² als Fläche nach Satz 1, ohne weitere Stellplätze oder Nebenanlagen.
| Rechnung | Ansatz | Ergebnis |
|---|---|---|
| GRZ der Hauptanlage | 320 m² ÷ 800 m² | 0,400 |
| zulässige Grundfläche (Hauptanlage, rechnerisch) | 0,4 × 800 m² | 320,00 m² |
| Restfläche Hauptanlage | 320,00 − 320,00 | 0,00 m² |
| Vergleich Hauptanlage | 0,400 gegen 0,400 | rechnerisch gleich dem festgesetzten Wert |
| Grundfläche gesamt | 320 + 40 | 360,00 m² |
| GRZ einschließlich Abs. 4 | 360 m² ÷ 800 m² | 0,450 |
| Regelobergrenze Satz 2 | 0,4 × 1,5, Kappung 0,8 greift nicht | 0,600 |
| zulässige Grundfläche einschließlich Abs. 4 (rechnerisch) | 0,600 × 800 m² | 480,00 m² |
| Restfläche einschließlich Abs. 4 | 480,00 − 360,00 | 120,00 m² |
| Vergleich einschließlich Abs. 4 | 0,450 gegen 0,600 | rechnerisch unter dem festgesetzten Wert |
Die 40 m² Garage liegen im zweiten Kontingent. Die Hauptanlage bleibt bei 0,400. Einschließlich Abs. 4 bleibt Spielraum von 120,00 m² gegen die Regelobergrenze 0,600. Das ist keine Aussage zur Genehmigung.
Kommt zur Garage eine Zufahrt, steigt nur der zweite Zähler. Beispiel: dieselbe 800 m², dieselbe Hauptanlage 320 m², Garage und Zufahrt zusammen 80 m².
| Rechnung | Ansatz | Ergebnis |
|---|---|---|
| GRZ der Hauptanlage | 320 ÷ 800 | 0,400 |
| Grundfläche gesamt | 320 + 80 | 400,00 m² |
| GRZ einschließlich Abs. 4 | 400 ÷ 800 | 0,500 |
| Restfläche einschließlich Abs. 4 | 480,00 − 400,00 | 80,00 m² |
| Vergleich einschließlich Abs. 4 | 0,500 gegen 0,600 | rechnerisch unter dem festgesetzten Wert |
Das zweite Kontingent: 50 vom Hundert, höchstens 0,8
Satz 1 sagt, was mitzurechnen ist. Satz 2 sagt, welches Maß dafür in der Regel gilt:
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden.
Quelle: § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, Abruf 2026-08-29.
Zwei Grenzen gleichzeitig:
- Faktor 1,5 auf die festgesetzte GRZ. Bei 0,4 ergibt das 0,600.
- Kappung 0,8. Liegt 1,5 × Zielwert über 0,8, gilt 0,8.
Der Rechner wendet min(Zielwert × 1,5, 0,8) an. Rundung: Kennzahlen kaufmännisch auf drei Nachkommastellen (0,400 / 0,600 / 0,800), Flächen auf zwei Nachkommastellen (320,00 m²). Der Vergleich nutzt dieselben gerundeten Werte wie die Anzeige.
Volle Ausschöpfung der Regel, identisch mit dem Rechner und seinen Tests: Zielwert 0,4 auf 800 m², Hauptanlage 320 m², Anlagen nach Satz 1 in Höhe von 160 m².
| Rechnung | Ansatz | Ergebnis |
|---|---|---|
| GRZ der Hauptanlage | 320 ÷ 800 | 0,400 |
| Grundfläche gesamt | 320 + 160 | 480,00 m² |
| GRZ einschließlich Abs. 4 | 480 ÷ 800 | 0,600 |
| Regelobergrenze | 0,4 × 1,5 | 0,600 |
| Restfläche einschließlich Abs. 4 | 480,00 − 480,00 | 0,00 m² |
| Vergleich einschließlich Abs. 4 | 0,600 gegen 0,600 | rechnerisch gleich dem festgesetzten Wert |
Die 160 m² sind das rechnerische Restkontingent nach Satz 2 bei diesem Zielwert, nicht eine empfohlene Garagengröße. 160 m² können eine Doppelgarage, Stellplätze und Zufahrten zusammen sein — oder weniger Garage und mehr andere Anlagen nach Satz 1.
Beispiel über der Regel: dieselben 800 m² und 320 m² Hauptanlage, Anlagen nach Satz 1 in Höhe von 200 m².
| Rechnung | Ansatz | Ergebnis |
|---|---|---|
| Grundfläche gesamt | 320 + 200 | 520,00 m² |
| GRZ einschließlich Abs. 4 | 520 ÷ 800 | 0,650 |
| Regelobergrenze | 0,600 | |
| Restfläche einschließlich Abs. 4 | 480,00 − 520,00 | −40,00 m² |
| Vergleich einschließlich Abs. 4 | 0,650 gegen 0,600 | rechnerisch über dem festgesetzten Wert |
„Rechnerisch über“ ist ein Vergleich zweier Zahlen. Satz 2 Halbsatz 2 erwähnt weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß; Satz 4 nennt zwei Voraussetzungen, im Einzelfall von den Grenzen des Satzes 2 abzusehen. Beides prüft nicht der Rechner und nicht dieser Text.
Wann die Kappung 0,8 greift
Bei einer festgesetzten GRZ von 0,4 bleibt 0,4 × 1,5 = 0,6 unter 0,8. Die Kappung ist unsichtbar.
Sie wird sichtbar, sobald der Faktor 1,5 über 0,8 liegt. Beispiel, identisch mit dem Rechner: Grundstück 1.000 m², Zielwert 0,6, Hauptanlage 600 m², Anlagen nach Abs. 4 in Höhe von 250 m².
| Rechnung | Ansatz | Ergebnis |
|---|---|---|
| GRZ der Hauptanlage | 600 ÷ 1.000 | 0,600 |
| 0,6 × 1,5 | 0,900 | über 0,8, daher Kappung |
| angewendete Obergrenze einschließlich Abs. 4 | 0,800 | |
| zulässige Grundfläche einschließlich Abs. 4 (rechnerisch) | 0,8 × 1.000 m² | 800,00 m² |
| Grundfläche gesamt | 600 + 250 | 850,00 m² |
| GRZ einschließlich Abs. 4 | 850 ÷ 1.000 | 0,850 |
| Restfläche einschließlich Abs. 4 | 800,00 − 850,00 | −50,00 m² |
| Vergleich einschließlich Abs. 4 | 0,850 gegen 0,800 | rechnerisch über dem festgesetzten Wert |
Ist die festgesetzte GRZ bereits 0,8, bleibt die Regelobergrenze einschließlich Abs. 4 bei 0,8. Ein Zuschlag von 50 vom Hundert entsteht dann nicht. Der Rechner kappt auch in diesem Fall auf 0,8.
Der Bebauungsplan kann abweichen
Satz 3: im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Die Regel „+50 vom Hundert, höchstens 0,8“ gilt also nur, soweit der Plan nichts anderes festsetzt.
Abweichungen kommen in der Praxis als textliche Festsetzung vor: kein Zuschlag, ein kleinerer Zuschlag, ein anderer Höchstwert, eine andere Zuordnung einzelner Anlagen. Manche Pläne rechnen Garagen der Hauptanlage zu oder halten Stellplätze ausdrücklich draußen. Maßgeblich ist der Wortlaut Ihres Plans, nicht die Vorbelegung des Rechners.
Satz 4 erlaubt unter zwei Voraussetzungen, im Einzelfall von den Grenzen des Satzes 2 abzusehen: bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde. Das ist eine Entscheidung im Verfahren, keine Ausgabe des Formulars.
Was in dasselbe Feld gehört
Das optionale Feld im Rechner ist die Summe nach Satz 1, nicht nur die Garage.
Garagen — geschlossene oder offene Garagen, Einzel-, Doppel- oder Sammelgarage, auch wenn sie an das Wohnhaus angebaut sind. Anbau ändert die Nummer in Satz 1 nicht. Ob ein angebauter Raum noch Garage oder schon Teil der Hauptanlage ist, folgt aus dem konkreten Gebäude, nicht aus diesem Absatz allein.
Stellplätze mit Zufahrten — offene Stellplätze zählen nach dem Wortlaut mit, einschließlich der Zufahrt. Eine zweite Zufahrt neben der Garage ist dieselbe Nummer 1.
Nebenanlagen im Sinne des § 14 — Gartenhaus, überdachter Abstellplatz, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, soweit sie Nebenanlage sind. Die Art der Nutzung regelt § 14 BauNVO. Das Maß der Grundfläche regelt Abs. 4 Satz 1 Nr. 2.
Unterbauung — Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird. Eine Tiefgarage ist typischerweise beides: Garage und Unterbauung. Einmal eintragen.
Was „überdeckt“ im Sinne des Absatzes 2 im Einzelfall heißt — Terrasse, Carport ohne Wände, wasserdurchlässige Befestigung — entscheidet nicht dieser Text. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nennt Garagen und Stellplätze mit Zufahrten unabhängig von der Konstruktion der Überdachung. Ob eine bestimmte Fläche Stellplatz oder Gartenweg ist, steht im Vorhaben und in den Festsetzungen.
Abs. 5 betrifft eine andere Überschreitung: in Gewerbegebieten, Industriegebieten und sonstigen Sondergebieten darf die zulässige Grundfläche durch Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden, soweit der Plan nichts anderes festsetzt. Der GRZ-Rechner modelliert Absatz 5 nicht.
Garage und Geschossflächenzahl
Die Garage, die nach Abs. 4 Satz 1 in die Grundfläche fällt, bleibt bei der Geschossfläche in der Regel außen vor. § 20 Abs. 4: bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bestimmte Anlagen in den Abstandsflächen unberücksichtigt. Amtstext: § 20 BauNVO, Abruf 2026-08-29.
Fortsetzung des 800-m²-Beispiels: Hauptanlage 320 m², zwei Vollgeschosse mit je 320 m² nach Außenmaßen, Geschossfläche 640 m², festgesetzte GFZ 0,8, Garage 40 m² als Nebenanlage. Die GFZ bleibt 640 ÷ 800 = 0,800, wenn Sie die Garage nicht in die Geschossfläche eintragen. Die GRZ einschließlich Abs. 4 ist 0,450. Zwei Vorschriften, zwei Zahlen.
Den Unterschied der Formeln beschreibt GRZ und GFZ. GFZ ist nicht GRZ mal Geschosszahl.
Welche Fassung Sie rechnen
Die Sätze oben sind die der geltenden Verordnung. Für den Bebauungsplan gilt die in Bezug genommene Fassung; die festgesetzte GRZ bleibt die Zahl des Plans. Den heutigen Absatz 4 setzt der Rechner um, nicht automatisch ein älterer Plan. Zuordnung: Welche BauNVO gilt?.
So tragen Sie die Garage ein
-
Grundstücksfläche nach § 19 Abs. 3 bestimmen. Dieselbe Zahl, die Sie für die Hauptanlage verwenden.
-
Zielwert aus der Nutzungsschablone ablesen. Die festgesetzte GRZ ist die Zahl des Plans. Lesen Sie zusätzlich, ob der Plan von Satz 2 abweichende Bestimmungen trifft.
-
Grundfläche der Hauptanlage unter „Überbaute Grundfläche“ eintragen. Das Gebäude, nicht die Garage.
-
Garage, Stellplätze, Zufahrten, sonstige Anlagen nach Satz 1 in das optionale Feld. Eine Summe. Keine Doppelbuchung derselben Quadratmeter.
-
Beide Ergebnisse lesen. GRZ der Hauptanlage und GRZ einschließlich Abs. 4, Restflächen, Vergleich „rechnerisch unter / gleich / über dem festgesetzten Wert“, vollständiger Rechenweg.
Eingaben bleiben im Browser. Der Rechner sendet nichts, loggt nichts, speichert nichts. Die URL kann Query-Parameter tragen; der Canonical bleibt /grz/.
Die Ausgabe lautet nicht „zulässig“, „genehmigungsfähig“ oder „unzulässig“. Neben der GRZ gelten die übrigen Festsetzungen des Plans — Baugrenze, Bauweise, Zahl der Vollgeschosse, GFZ —, die Landesbauordnung und das Baugenehmigungsverfahren. Abstandsflächen und Stellplatzsatzungen sind Landesrecht; sie stehen nicht in § 19. Eine Bauvoranfrage klärt den Einzelfall beim Bauamt.
Was die Rechnung nicht ersetzt
Dieser Text ist eine Lese- und Rechenhilfe zu § 19 Abs. 4 der geltenden BauNVO. Er ist keine Rechtsberatung und keine Prüfung eines Bauantrags.
Nicht Gegenstand sind: die Einordnung eines konkreten Raums als Garage oder Hauptanlage, die Frage, ob eine Befreiung in Betracht kommt, Nachbarwiderspruch, Denkmalschutz und die Stellplatzpflicht nach Landesrecht. § 15 BauNVO (Unzulässigkeit im Einzelfall, Rücksichtnahme) ist eine eigene Vorschrift; sie steht nicht in der GRZ-Formel.
Wenn die Bezugnahme im Plan fehlt, das zweite Kontingent abweichend festgesetzt ist oder unklar bleibt, welche Fläche hinter der Straßenbegrenzungslinie liegt, klären Gemeinde oder Bauamt den Verfahrensstand. Dieser Text ordnet keine konkrete Satzung zu.
Quellen
- § 19 BauNVO, Abruf 2026-08-29 — Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche; Abs. 3 Grundstücksfläche; Abs. 4 Mitrechnen, zweites Kontingent, abweichende Festsetzung, Abweichung im Einzelfall; Abs. 5 solare Strahlungsenergie und Windenergie. Erläuterung intern: /paragraf-19/.
- gesetze-im-internet.de/baunvo/, Abruf 2026-08-29 — geltende Fassung: Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176).
- § 14 BauNVO, Abruf 2026-08-29 — Nebenanlagen; intern: /paragraf-14/.
- § 20 BauNVO, Abruf 2026-08-29 — Geschossfläche; Abs. 4 Unberücksichtigtbleiben von Nebenanlagen.
- Rechenweg und Rundung: GRZ berechnen. GFZ: GFZ berechnen.
- Fassungszuordnung: Welche BauNVO gilt?, Fassungen.
- Abgrenzung GRZ/GFZ: GRZ und GFZ — Unterschied.
Häufige Fragen
Zählt die Garage zur Grundflächenzahl?
Ja. Die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sind nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO mitzurechnen. Dafür gilt in der Regel ein eigenes Kontingent: Überschreitung um bis zu 50 vom Hundert, höchstens GRZ 0,8, sofern der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt. Wortlaut: § 19 BauNVO. Rechenweg: GRZ-Rechner.
Zählt die Zufahrt zur Garage mit?
Ja. Satz 1 Nr. 1 nennt ausdrücklich Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten. Die überdeckte oder befestigte Zufahrt gehört in dieselbe Fläche nach Abs. 4, nicht in die Grundfläche der Hauptanlage. Tragen Sie Garage und Zufahrt zusammen im Feld für Anlagen nach Abs. 4 ein.
Wie groß ist das zweite Kontingent bei GRZ 0,4?
Ohne abweichende Festsetzung: 0,4 × 1,5 = 0,600. Die Kappung 0,8 greift hier nicht. Auf 800 m² Grundstück sind das rechnerisch 480,00 m² Grundfläche einschließlich Abs. 4. Die Hauptanlage bleibt bei 0,4 × 800 m² = 320,00 m². Der GRZ-Rechner zeigt beide Werte und rundet kaufmännisch auf drei Nachkommastellen.
Was bedeutet GRZ II?
Übliche Kurzbezeichnung für die Grundflächenzahl einschließlich der Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1. Die Verordnung selbst spricht nicht von „GRZ II“. Der Rechner schreibt „GRZ einschließlich Abs. 4“. Gemeint ist dieselbe Summe: Hauptanlage plus Garagen, Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 und Unterbauung, geteilt durch die Grundstücksfläche.
Zählt eine Tiefgarage zur GRZ?
Eine Garage fällt unter Satz 1 Nr. 1. Wird das Grundstück unterhalb der Geländeoberfläche lediglich unterbaut, greift zusätzlich Satz 1 Nr. 3. Beides ist mitzurechnen. Der Rechner hat ein Feld für die gesamte Fläche nach Satz 1; eine doppelte Eintragung derselben Quadratmeter würde die Summe verdoppeln.
Zählt die Garage auch zur GFZ?
In der Regel nicht. Bei der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14 nach § 20 Abs. 4 unberücksichtigt. Dieselbe Garage ändert typischerweise die GRZ einschließlich Abs. 4 und nicht die GFZ. Rechner: /gfz/. Unterschied der beiden Kennzahlen: GRZ und GFZ.
Kann der Bebauungsplan das Mitrechnen ausschließen oder verschärfen?
Ja. § 19 Abs. 4 Satz 3: im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Der Plan kann das zweite Kontingent enger, weiter oder anders schneiden. Maßgeblich ist die Festsetzung, nicht die Regel 50 vom Hundert / 0,8. Der Rechner modelliert die Regel der geltenden Fassung, nicht Ihren Planwortlaut.
Welche Fassung der BauNVO gilt für § 19 Abs. 4?
Die Rechner und dieser Text setzen die geltende Fassung um: Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Quelle: § 19 BauNVO, Abruf 2026-08-29. Für den Bebauungsplan gilt regelmäßig die Fassung, die der Plan in Bezug nimmt. 1990 ist nicht die geltende Bekanntmachung. Zuordnung: Welche BauNVO gilt?