Die geltende BauNVO ist die Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Für Ihren Bebauungsplan gilt regelmäßig nicht automatisch diese Fassung, sondern die Fassung, die der Plan in Bezug nimmt — häufig die Stände 1962, 1968, 1977 oder 1990.
Dieser Text beantwortet, welche Fassungsstand für einen bestehenden Bebauungsplan maßgeblich ist und wie Sie ihn im Plan finden. Er beantwortet nicht, ob ein konkretes Vorhaben zulässig oder genehmigungsfähig ist. Den Jahr-Chooser und die Einzelseiten der vier häufig gesuchten Stände finden Sie unter Fassungen.
Zwei Fragen, die oft vermischt werden
„BauNVO aktuelle Fassung“ und „Welche BauNVO gilt für meinen Bebauungsplan?“ sind verschiedene Fragen.
Die erste Frage zielt auf das heute geltende Bundesrecht. Antwort: Bekanntmachung vom 21. November 2017, Änderung vom 3. Juli 2023. Quelle: gesetze-im-internet.de/baunvo/, Abruf 2026-08-29. Wer einen neuen Bauleitplan aufstellt oder den Wortlaut von heute braucht, ist dort richtig.
Die zweite Frage zielt auf den konkreten Plan. Ein Bebauungsplan ist eine Satzung der Gemeinde. Was darin festgesetzt ist — allgemeines Wohngebiet (WA), Grundflächenzahl (GRZ) 0,4, offene Bauweise — bleibt so, wie bekanntgemacht, bis die Gemeinde den Plan ändert. Eine Novelle der BauNVO schreibt diesen Text nicht um. Deshalb steht in einem Plan von 1979 regelmäßig nicht die Bekanntmachung 2017, sondern die Fassung, die das Aufstellungsverfahren damals in Bezug genommen hat.
Wer nur den heutigen Amtstext liest, liest oft die falsche Vorschrift. Wer nur „BauNVO 1990“ sucht und den ersten Treffer für Bundesrecht von heute hält, macht den zweiten Fehler. 1990 ist eine historische Bekanntmachung, keine aktuelle.
So finden Sie die in Bezug genommene Fassung
Beginnen Sie beim Plan, nicht bei der Suchmaschine.
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Textliche Festsetzungen. Viele Pläne enthalten einen Satz der Form „Es gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom …“ oder nennen die Änderungsverordnung mit Datum und Bundesgesetzblatt. Dieses Datum ist die Bezugnahme. Es schlägt eine grobe Zuordnung nach Kalenderjahr.
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Verfahrensvermerk und Bekanntmachung. Fehlt der Satz, stehen Satzungsbeschluss, öffentliche Auslegung und Inkrafttreten oft im Verfahrensvermerk, auf dem Deckblatt oder in der Bekanntmachung der Gemeinde. Das Beschlussjahr ist die übliche erste Orientierung; die Überleitungsvorschriften knüpfen zusätzlich an die Auslegung.
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Nutzungsschablone. Gebietstyp, GRZ, Geschossflächenzahl (GFZ), Zahl der Vollgeschosse, Bauweise und Baugrenze bleiben die Festsetzungen des Plans, unabhängig davon, welche Fassung den Begriff damals definiert hat. Die Zahl 0,4 im Plan ist die festgesetzte GRZ dieses Plans.
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Chooser als Kontrolle, nicht als Ersatz. Unter Fassungen ordnet ein Chooser das Jahr des Satzungsbeschlusses einer typischen Fassung zu. Typisch heißt: erste Zuordnung. Maßgeblich bleiben Planwortlaut und — für die Überleitung laufender Verfahren — der Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung.
Ein Plan, der ausdrücklich die Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 nennt, bleibt bei dieser Bezugnahme, auch wenn Sie ihn 2026 lesen. Ein Plan von 1975, der die Neufassung 1968 in Bezug nimmt, bleibt bei 1968. Die heutige Verordnung ändert das nicht von selbst.
Typische Zuordnung nach Beschlussjahr
Die folgende Tabelle entspricht der Logik des Choosers. Sie ist Orientierung, keine Zuordnung Ihres Grundstücks.
| Beschlussjahr | Typische erste Zuordnung | Fundstelle der Fassung |
|---|---|---|
| vor 1962 | keine BauNVO | die Verordnung trat am 1. August 1962 in Kraft |
| 1962–1968 | BauNVO 1962 | ursprüngliche Fassung vom 26. Juni 1962, BGBl. I S. 429 |
| 1969–1976 | BauNVO 1968 | Neufassung vom 26. November 1968, BGBl. I S. 1237 |
| 1977 | Stichtag 1. Oktober | vor dem Tag typisch 1968, ab dem Tag typisch 1977 |
| 1978–1989 | BauNVO 1977 | Neufassung vom 15. September 1977, BGBl. I S. 1763 |
| 1990 | Stichtag 27. Januar | vor dem Tag typisch 1977, ab dem Tag typisch 1990 |
| 1991–2012 | BauNVO 1990 | Bekanntmachung vom 23. Januar 1990, BGBl. I S. 132 |
| ab 2013 | spätere Bekanntmachungen | 2013 und die geltende Bekanntmachung 2017; 1990 ist nicht aktuell |
Zwei Jahreszahlen brauchen das Tagesdatum: 1977 und 1990. Ein Satzungsbeschluss „1977“ ohne Tag liegt vor oder nach dem 1. Oktober. Ein Beschluss „Januar 1990“ liegt vor oder nach dem 27. Januar. Die Überleitungsvorschriften können die Zuordnung außerdem verschieben, wenn der Entwurf schon öffentlich ausgelegen hat.
Mini-Szenario: Der Plan ist 1984 bekanntgemacht, nennt aber keine BGBl-Fundstelle. Die typische erste Zuordnung ist BauNVO 1977. Ob die Auslegung vor dem 1. Oktober 1977 lag und § 25a die Neufassung 1968 festhält, steht in der Verfahrensakte — nicht in dieser Tabelle. Die festgesetzte GRZ rechnen Sie trotzdem unter GRZ; die Formel des Rechners ist die geltende, die Zahl die des Plans. Unterschied der Kennzahlen: GRZ und GFZ.
Für Beschlüsse ab 2013 kann die Bekanntmachung 2013 oder die geltende Bekanntmachung 2017 maßgeblich sein. Eigene Jahresseiten für 2013 und 2017 gibt es in diesem Stand nicht; die geltende Fundstelle steht oben und auf gesetze-im-internet.de/baunvo/.
Die vier häufig gesuchten Fassungen
1962. Ursprüngliche Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429), Inkrafttreten 1. August 1962, Geltung bis 31. Dezember 1968. Überleitung: § 25 BauNVO für bereits ausgelegte Pläne beim Inkrafttreten. Quelle und Einzelseite: BauNVO 1962.
1968. Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1233) und Bekanntmachung der Neufassung vom selben Tag (BGBl. I S. 1237), in Kraft am 1. Januar 1969, Geltung bis 30. September 1977. Die Fußnote zu § 25 gibt Artikel 2 der Änderungsverordnung wieder: bereits nach § 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes ausgelegte Pläne bleiben bei der bisherigen Fassung. BauNVO 1968.
1977. Zweite Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1757) und Neufassung vom selben Tag (BGBl. I S. 1763). Textnachweis auf gesetze-im-internet.de: Geltung ab 1. Oktober 1977 bis zum 26. Januar 1990. Überleitung: § 25a BauNVO. BauNVO 1977.
1990. Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 127), verkündet am 26. Januar 1990, in Kraft am 27. Januar 1990; gleichzeitig Bekanntmachung der Neufassung (BGBl. I S. 132). Überleitung: § 25c BauNVO. Diese Bekanntmachung ist nicht die geltende Fassung. BauNVO 1990.
Die Reihenfolge 1962 → 1968 → 1977 → 1990 ist die Reihenfolge der großen Neufassungen, nach denen gesucht wird. Dazwischen und danach liegen weitere Änderungen. Wer „die BauNVO von 1986“ oder „die Fassung 2013“ braucht, sucht einen konkreten Änderungsstand, keine eigene Bekanntmachung in diesem Launch.
1990 ist nicht die aktuelle Bekanntmachung
Fremde Ratgeber und manche Verzeichnisse bezeichnen die Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 noch als aktuell. Der Stand auf gesetze-im-internet.de/baunvo/ lautet anders: Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Abruf 2026-08-29.
1990 bleibt trotzdem arbeitsrelevant. Viele Pläne der 1990er- und 2000er-Jahre nehmen genau diese Bekanntmachung in Bezug. Für diese Pläne ist 1990 die historische Vorschrift, nicht das heutige Bundesrecht. Beides gleichzeitig zu halten — „1990 für den Plan, 2017/2023 für den geltenden Text“ — ist die eigentliche Arbeitsregel.
Nach 1990 kamen weitere Schnitte, die für neue Verfahren zählen und für die Frage „ist 1990 noch geltend?“ die Antwort festzurren:
- § 25d BauNVO, Stichtag 20. September 2013: war der Entwurf vor diesem Tag nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt, gilt die Verordnung in der bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung. Quelle: § 25d BauNVO, Abruf 2026-08-29.
- § 25e BauNVO, Stichtag 23. Juni 2021 (Baulandmobilisierungsgesetz), gleiche Technik, zusätzlich das Planungssicherstellungsgesetz. Quelle: § 25e BauNVO, Abruf 2026-08-29.
- § 25g BauNVO, Stichtag 7. Juli 2023: Auslegung vor diesem Tag nach der bis dahin geltenden Fassung des § 3 Abs. 2 BauGB oder Veröffentlichung nach § 3 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes. Quelle: § 25g BauNVO, Abruf 2026-08-29.
Das Änderungsgesetz selbst datiert vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Der Auslegungsstichtag in § 25g ist der 7. Juli 2023. Beide Daten sind richtig; sie bezeichnen das Gesetz und den Stichtag der Überleitung.
Überleitung gilt für laufende Verfahren
§ 25 bis § 25g BauNVO sind Überleitungs- und Schlussvorschriften. Ihr wiederkehrendes Muster: Ist der Entwurf eines Bauleitplans zu einem bestimmten Tag bereits öffentlich ausgelegt, bleibt für dieses Verfahren die bis dahin geltende Fassung anwendbar. Die Gemeinde darf das Verfahren erneut einleiten; dann gilt die neue Fassung. So ausdrücklich § 25c, § 25d, § 25e und § 25g.
Das betrifft Pläne, die zum Novellenstichtag noch nicht abgeschlossen waren. Es ist keine automatische Umschreibung jedes älteren, bereits rechtskräftigen Bebauungsplans auf die neue Verordnung.
Für den Plan in der Schublade heißt das praktisch:
- Die Festsetzungen des rechtskräftigen Plans bleiben der Ausgangspunkt.
- Welche Begriffsbestimmung und welche Rechenvorschrift zu GRZ, GFZ oder Gebietstyp gehört, richtet sich nach der in Bezug genommenen Fassung — oder, wenn das Verfahren übergeleitet wurde, nach der Fassung, die die Überleitungsvorschrift zuordnet.
- Die geltende Fassung 2017/2023 brauchen Sie zusätzlich, wenn Sie einen neuen Plan, eine Änderung oder den heutigen Normtext lesen.
§ 25 selbst betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung am 1. August 1962. Die Fußnote hält fest, dass Artikel 2 der Änderungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1233) dieselbe Logik für den 1. Januar 1969 anwendet. § 25a nennt die Zweite Änderungsverordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1757) und den Auslegungsstand nach dem Bundesbaugesetz. Die Wortlaute stehen unter § 25, § 25a und § 25c, jeweils Abruf 2026-08-29.
Was sich zwischen den Fassungen ändert — und was nicht
Die Festsetzungszahl im Plan bleibt die Festsetzungszahl. Was sich ändert, ist der Rahmen, in dem die Gemeinde sie damals setzen konnte, und der Wortlaut der Begriffsbestimmungen.
Beim Maß der baulichen Nutzung ist der auffälligste Schnitt in der geltenden Fassung die Überschrift des § 17: dort stehen Orientierungswerte, nicht mehr „Obergrenzen“ als Tabellentitel. Quelle: gesetze-im-internet.de/baunvo/__17.html, Abruf 2026-08-29. Ältere Pläne können eine andere Systematik in Bezug nehmen. Eine gegen das Bundesgesetzblatt geprüfte historische Tabelle liegt auf diesen Seiten für die Neufassung 1968 vor (BGBl. I 1968 S. 1242, wiedergegeben unter BauNVO 1968). Für 1962 und 1977 steht hier keine aus dem Gedächtnis ergänzte Zahlenmatrix.
Gebietstypen, die es in der in Bezug genommenen Fassung noch nicht gab, stehen in älteren Plänen nicht. Das urbane Gebiet nach dem heutigen § 6a ist ein Beispiel der geltenden Verordnung; ein Plan von 1979 kann es nicht festgesetzt haben. Umgekehrt bleiben Kleinsiedlungsgebiet, reines und allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet, Kerngebiet, Gewerbegebiet und Industriegebiet die klassischen Typen der älteren Fassungen — jeweils mit dem damaligen Katalog der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, nicht mit dem Katalog von 2023.
Die Grundflächenzahl definiert § 19 der jeweiligen Fassung. In der geltenden Fassung gibt die GRZ an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind; die zulässige Grundfläche ist der so errechnete Anteil, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Wortlaut und Erläuterung: § 19 BauNVO. Ob Garagen, Stellplätze mit Zufahrten und Nebenanlagen in diese Grundfläche einrechnen und welches zweite Kontingent gilt, hängt vom Wortlaut der in Bezug genommenen Fassung und von den textlichen Festsetzungen ab. Den heutigen Absatz 4 — Mitrechnen und in der Regel um 50 Prozent erhöhte Obergrenze, höchstens GRZ 0,8 — setzt der Rechner der geltenden Verordnung um, nicht automatisch ein Plan von 1968.
Die festgesetzte GRZ rechnen, ohne die Fassung zu verwechseln
Haben Sie die Fassung und die Zahl, rechnen Sie die Fläche.
Beispiel, das nur die Rechenregel der geltenden Fassung zeigt: Grundstück 800 m², festgesetzte GRZ 0,4. 0,4 × 800 m² = 320 m² Grundfläche. Umgekehrt: 320 m² auf 800 m² ergeben die GRZ 0,400. Der GRZ-Rechner zeigt diesen Weg, rundet kaufmännisch auf drei Nachkommastellen und vergleicht optional gegen den Zielwert aus dem Plan. Die Ausgabe lautet rechnerisch unter, gleich oder über dem festgesetzten Wert — nicht „zulässig“ und nicht „genehmigungsfähig“.
Drei Trennungen halten die Rechnung brauchbar:
- Zielwert kommt aus dem Plan. Die 0,4 steht in der Nutzungsschablone. Sie wird nicht durch die heutige Orientierungswerttabelle ersetzt, nur weil Sie den Plan 2026 lesen.
- Flächen kommen vom Grundstück. Maßgeblich ist nach § 19 Abs. 3 der geltenden Fassung die Fläche des Baugrundstücks im Bauland hinter der Straßenbegrenzungslinie — nicht automatisch die gesamte Flurstücksfläche. Details auf der Seite zu § 19.
- Anrechnung von Garagen und Nebenanlagen folgt der in Bezug genommenen Vorschrift. Der Rechner modelliert § 19 Abs. 4 der geltenden Fassung. Für einen Plan, der eine ältere Fassung in Bezug nimmt, liefert er die m² zur festgesetzten Zahl; er ersetzt nicht den damaligen Wortlaut.
Dieselbe Trennung gilt für die GFZ unter GFZ berechnen: die festgesetzte Zahl bleibt die Zahl des Plans, die Formel des Rechners folgt der geltenden Verordnung.
Was Sie mit dem Ergebnis tun
Sie haben dann drei belastbare Angaben: die geltende Fundstelle 2017/2023, die für Ihren Plan in Bezug genommene Fassung, die festgesetzte GRZ oder GFZ mit durchgerechneter Fläche. Das ist der Arbeitsstand, den eine Bauvoranfrage oder ein Entwurf braucht — nicht die Auskunft, ob das Vorhaben genehmigt wird.
Unklare Bezugnahme, fehlendes Tagesdatum in einem Stichtagsjahr oder ein Plan ohne jeden Hinweis auf die BauNVO sind Fälle für die Gemeinde oder das Bauamt, anhand der Verfahrensakte. Dieser Text ordnet keine konkrete Satzung zu und bewertet keinen Bauantrag.
Quellen
- gesetze-im-internet.de/baunvo/, Abruf 2026-08-29 — geltende Fassung: Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176); Inhaltsübersicht mit § 25 bis § 25g.
- § 25 BauNVO, Abruf 2026-08-29 — Fortführung eingeleiteter Verfahren beim Inkrafttreten 1. August 1962; Fußnote zu Artikel 2 der Änderungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1233).
- § 25a BauNVO, Abruf 2026-08-29 — Überleitung aus Anlass der zweiten Änderungsverordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1757).
- § 25c BauNVO, Abruf 2026-08-29 — Auslegung vor dem 27. Januar 1990, Fassung bis zum 26. Januar 1990.
- § 25d BauNVO, Abruf 2026-08-29 — Stichtag 20. September 2013.
- § 25e BauNVO, Abruf 2026-08-29 — Stichtag 23. Juni 2021.
- § 25g BauNVO, Abruf 2026-08-29 — Stichtag 7. Juli 2023; Änderungsgesetz vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176).
- § 17 BauNVO, Abruf 2026-08-29 — Orientierungswerte der geltenden Fassung.
- Fundstellen der historischen Bekanntmachungen 1962, 1968, 1977 und 1990: die jeweiligen Seiten unter Fassungen, geprüft gegen Bundesgesetzblatt und gesetze-im-internet.de, Abruf 2026-08-29.
Häufige Fragen
Was ist die aktuelle Fassung der BauNVO?
Die geltende Fassung ist die Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Quelle: gesetze-im-internet.de/baunvo/, Abruf 2026-08-29. Die Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) ist das nicht.
Gilt die aktuelle BauNVO automatisch für meinen Bebauungsplan?
Nein. Für den Bebauungsplan gilt regelmäßig die Fassung, die der Plan in Bezug nimmt. Eine spätere Novelle schreibt einen rechtskräftigen Plan nicht um. Die Überleitungsvorschriften der §§ 25 bis 25g BauNVO betreffen laufende Aufstellungsverfahren und knüpfen an die öffentliche Auslegung, nicht an das heutige Kalenderdatum.
Warum gilt in vielen Texten noch die BauNVO 1990 als aktuell?
Weil die Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) lange der sichtbare Textstand war und nach ihr noch häufig gesucht wird. Rechtlich ist sie überholt. Geltend ist die Bekanntmachung 2017 mit der Änderung vom 3. Juli 2023. Für Pläne der 1990er- und 2000er-Jahre bleibt 1990 trotzdem oft die in Bezug genommene historische Fassung.
Woran erkenne ich, welche Fassung mein Bebauungsplan in Bezug nimmt?
In den textlichen Festsetzungen, im Verfahrensvermerk oder in der Bekanntmachung: ein Datum, eine BGBl.-Fundstelle oder der Wortlaut „in der Fassung der Bekanntmachung vom …“. Fehlt die Angabe, sind Satzungsbeschluss und Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung die nächste Orientierung — nicht das heutige Bundesrecht. Der Chooser unter /fassungen/ ordnet das Beschlussjahr einer typischen Fassung zu.
Zählt das Jahr des Satzungsbeschlusses oder das Datum der Auslegung?
Die Überleitungsvorschriften knüpfen an die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB (früher vergleichbare Vorschriften des Bundesbaugesetzes). Das Beschlussjahr ist die übliche erste Zuordnung, der Auslegungszeitpunkt kann sie verschieben. Beispiele: Stichtag 1. Oktober 1977 (§ 25a), 27. Januar 1990 (§ 25c), 20. September 2013 (§ 25d).
Kann ich die festgesetzte GRZ mit dem heutigen Rechner prüfen?
Der GRZ-Rechner teilt Grundfläche durch Grundstücksfläche nach § 19 der geltenden Fassung und zeigt den Rechenweg. Die Zahl in der Nutzungsschablone bleibt die Festsetzung des Plans. Der Rechner ersetzt nicht den Wortlaut einer älteren Fassung und trifft kein Urteil, ob ein Vorhaben genehmigungsfähig ist. Zur Vorschrift: § 19 BauNVO.
Was gilt, wenn der Plan nur „BauNVO“ schreibt, ohne Datum?
Dann fehlt die ausdrückliche Bezugnahme. Typischer Ausgangspunkt bleibt das Jahr des Satzungsbeschlusses, geprüft gegen die Auslegung und die Überleitungsvorschrift der jeweiligen Novelle. Eine Zuordnung „immer die heutige Fassung“ folgt daraus nicht. Unklare Fälle klären Gemeinde oder Bauamt am Verfahrensstand, nicht dieser Text.