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GRZ berechnen

Die GRZ (Grundflächenzahl) gibt an, welcher Anteil des Grundstücks überbaut werden darf. Bei einer GRZ von 0,4 und 800 m² Grundstück sind das 320 m² Grundfläche.

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Ergebnis

GRZ

0,400

GRZ II (§ 19 Abs. 4)

0,400

Grundfläche nach Festsetzung

320 m²

Rest bis zur Festsetzung

0 m²

Einordnung

rechnerisch gleich dem festgesetzten Wert

Schemazeichnung Grundstück und überbaute Fläche Rechteckiges Grundstück mit 800 Quadratmetern, davon 320 Quadratmeter überbaute Grundfläche. Grundstück 800 320 0 GRZ 0,400
Schemazeichnung mit den eingegebenen Zahlen. Kein Bebauungsplan, keine Festsetzung.

Rechenweg

Durchgerechnetes Beispiel

Grundstück 800 m², überbaut 320 m², Zielwert 0,400 — GRZ 0,400, rechnerisch gleich.

Was die GRZ regelt

GRZ = Grundfläche der baulichen Anlage ÷ Grundstücksfläche. So steht es in § 19 Abs. 1 BauNVO: die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. Die zulässige Grundfläche ist nach Abs. 2 der so errechnete Anteil, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

Garagen, Stellplätze mit Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zählen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 mit — mit einem eigenen Kontingent. Satz 2 erlaubt dafür in der Regel eine Überschreitung um 50 vom Hundert, höchstens bis zur Grundflächenzahl 0,8. Orientierungswerte der geltenden Fassung stehen in § 19 und der Tabelle des § 17; die Festsetzung Ihres Plans geht vor. Welche Fassung der Plan in Bezug nimmt, klären Sie unter Fassungen.

Maßgeblich ist nach § 19 Abs. 3 die Fläche des Baugrundstücks im Bauland hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie. Der Rechner nimmt die eingegebene Zahl; er prüft nicht, ob sie dem Abs. 3 entspricht.

Die Ausgabe lautet „rechnerisch unter / gleich / über dem festgesetzten Wert“. Sie lautet nicht „zulässig“ oder „genehmigungsfähig“. Stand der Formel: Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176).

Was zählt, was zählt nicht

Sachverhalt Für die GRZ
Gebäudegrundfläche der Hauptanlage zählt zur GRZ der Hauptanlage
Garagen und Stellplätze mit Zufahrten zählen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Nebenanlagen im Sinne des § 14 zählen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Unterbauung unterhalb der Geländeoberfläche zählt nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
Bebauungsplan setzt etwas anderes fest die Festsetzung geht vor (Abs. 4 Satz 3)

Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen: § 19 Abs. 4

Satz 1 verpflichtet zum Mitrechnen. Satz 2 öffnet dafür ein zweites Kontingent: die zulässige Grundfläche darf durch die in Satz 1 genannten Anlagen um bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens bis zur Grundflächenzahl 0,8. Der Bebauungsplan kann abweichende Bestimmungen treffen.

Zweites Beispiel, Garage: Grundstück 800 m², Zielwert 0,4, Hauptanlage 320 m², Garage einschließlich Zufahrt 40 m². GRZ der Hauptanlage: 320 ÷ 800 = 0,400. Einschließlich Abs. 4: 360 ÷ 800 = 0,450. Die um 50 Prozent erhöhte Grenze liegt bei 0,600. Vergleich: rechnerisch unter dem festgesetzten Wert. Die Zufahrt zählt mit; eine Rechnung nur über die Gebäudegrundfläche der Garage verfehlt Satz 1. Durchgerechnet unter Garage und Grundflächenzahl. Formelwortlaut: Grundflächenzahl.

Beispiel zur Kappung: Grundstück 1.000 m², Zielwert 0,6, Hauptanlage 600 m², Anlagen nach Abs. 4 in Höhe von 250 m². 0,6 × 1,5 = 0,9, gekappt auf 0,8. Zulässige Grundfläche einschließlich Abs. 4: 800,00 m². Ist-GRZ einschließlich Abs. 4: 850 m² ÷ 1.000 m² = 0,850. Vergleich: rechnerisch über dem festgesetzten Wert.

Keine Zulässigkeitsaussage

Neben der GRZ gelten die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans, die Landesbauordnung und das Baugenehmigungsverfahren. Eine Bauvoranfrage klärt den Einzelfall beim Bauamt. 1990 ist nicht die geltende Fassung.

Häufige Fragen

Was bedeutet GRZ 0,4?

Bei einer GRZ von 0,4 dürfen rechnerisch 40 Prozent der maßgeblichen Grundstücksfläche von baulichen Anlagen überdeckt werden. Auf 800 m² Grundstück sind das 320 m² Grundfläche der Hauptanlage. Garagen, Stellplätze mit Zufahrten und Nebenanlagen zählen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zusätzlich; dafür gilt in der Regel eine um 50 Prozent erhöhte Obergrenze, höchstens GRZ 0,8.

Zählt die Garage zur Grundflächenzahl?

Die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sind nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnen. Sie nutzen nicht dasselbe Kontingent wie die Hauptanlage: Satz 2 erlaubt dafür in der Regel eine Überschreitung um 50 Prozent, gekappt bei 0,8, sofern der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt.

Was ist der Unterschied zwischen GRZ und GFZ?

Die GRZ begrenzt die überdeckte Grundstücksfläche in der Horizontalen. Die GFZ begrenzt die Geschossfläche in den Vollgeschossen. Beide Kennzahlen stehen oft nebeneinander in der Nutzungsschablone. Den GFZ-Rechner finden Sie unter GFZ berechnen.