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Rücksichtnahmegebot

Rücksichtnahmegebot: geläufiger Name für § 15 BauNVO. Anlagen der §§ 2 bis 14 im Einzelfall unzulässig bei Widerspruch zur Eigenart oder unzumutbaren Störungen.


Das Rücksichtnahmegebot ist der geläufige Name für den Einzelfallfilter des § 15 BauNVO: eine in den §§ 2 bis 14 aufgeführte Anlage ist im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht oder wenn von ihr unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können — oder wenn sie solchen ausgesetzt wird. Der Amtstext verwendet das Wort nicht. Amtliche Überschrift: Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen. Wortlaut: § 15 BauNVO. Ausführlich: Rücksichtnahmegebot und § 15.

Dieser Eintrag bestimmt den Begriff der geltenden Fassung. Er beantwortet nicht, ob eine konkrete Anlage der Eigenart widerspricht, ob Störungen unzumutbar sind, und nicht, ob ein Vorhaben zulässig oder genehmigungsfähig ist.

Anzahl, Lage, Umfang, Zweckbestimmung

Abs. 1 Satz 1 hält vier Maßstäbe gegen die Eigenart: Anzahl, Lage, Umfang, Zweckbestimmung. Dass der Anlagentyp in der Gebietsliste steht, reicht nicht. Die Eigenart folgt aus der Gebietsvorschrift. Allgemeine Wohngebiete (WA) dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 4 BauNVO). Gewerbegebiete (GE) dienen vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe (§ 8 BauNVO).

Störungen in beide Richtungen

Abs. 1 Satz 2 erweitert den Filter. Unzulässig sind Anlagen auch, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart im Gebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind — oder wenn sie solchen ausgesetzt werden. Der zweite Halbsatz schützt die empfindliche Nutzung vor dem Standort, nicht nur die Nachbarschaft vor der Anlage.

„Unzumutbar“ und „Eigenart“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Diese Seite füllt sie nicht mit erfundenen Urteilen.

Gebietstabelle und Einzelfall

Die Gebietsparagraphen öffnen den Typ. § 15 kann ihn im konkreten Fall wieder schließen. Ein nach § 4 Abs. 3 ausnahmsweise denkbarer sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im WA bleibt an Abs. 1 gebunden. Eine Wohnung nach § 8 Abs. 3 im GE ebenfalls. Nebenanlagen im Sinne des § 14 stehen in der Verweisung des Abs. 1 Satz 1 mit. Abstandsflächen nach Landesbauordnung sind eine andere Ebene; sie stehen nicht in § 15.

Städtebauliche Ziele und Immissionsschutz

Abs. 2 bindet die Anwendung des Absatzes 1 an die städtebaulichen Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 5 BauGB. Der Wortlaut steht dort, nicht in der BauNVO.

Abs. 3: die Zulässigkeit in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu beurteilen. Ein immissionsschutzrechtliches Verfahren ersetzt die städtebauliche Prüfung nach Abs. 1 nicht.

Fassung und Quelle

Geltende Fassung: Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Amtstext: gesetze-im-internet.de/baunvo/__15.html, Abruf 2026-08-29. Für den Bebauungsplan gilt regelmäßig die Fassung, die der Plan in Bezug nimmt. 1990 ist nicht die geltende Bekanntmachung.

Diese Seite trifft kein Zulässigkeitsurteil.

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