Das Rücksichtnahmegebot ist der geläufige Name für § 15 BauNVO: eine in den §§ 2 bis 14 aufgeführte bauliche oder sonstige Anlage ist im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht oder wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach dieser Eigenart im Gebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind — oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt wird. Der Amtstext verwendet das Wort „Rücksichtnahmegebot“ nicht. Amtliche Überschrift: Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen.

Dieser Text ist die lange Erklärung zu § 15. Die Kurzdefinition steht unter Rücksichtnahmegebot. Er beantwortet nicht, ob eine konkrete Anlage der Eigenart widerspricht, ob Störungen unzumutbar sind, und nicht, ob ein Vorhaben zulässig oder genehmigungsfähig ist.

Was der Amtstext in drei Absätzen sagt

Geltende Fassung: Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Quelle: gesetze-im-internet.de/baunvo/__15.html, Abruf 2026-08-29.

AbsatzGegenstand
Abs. 1 Satz 1Unzulässigkeit, wenn Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen
Abs. 1 Satz 2Unzulässigkeit bei unzumutbaren Belästigungen oder Störungen — ausgehend oder ausgesetzt; im Gebiet oder in dessen Umgebung
Abs. 2Anwendung des Absatzes 1 nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB
Abs. 3Zulässigkeit nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des BImSchG und der dazu erlassenen Verordnungen

Abs. 1 Satz 1 im Wortlaut:

Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.

Abs. 1 Satz 2:

Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

Quelle beider Sätze: § 15 Abs. 1 BauNVO, Abruf 2026-08-29.

Zwei Filter stehen nebeneinander. Satz 1 hält die Anlage gegen die Eigenart. Satz 2 hält Belästigungen und Störungen gegen dieselbe Eigenart — in zwei Richtungen und mit einem räumlichen Zusatz („Gebiet selbst oder Umgebung“). „Auch“ in Satz 2 heißt: der zweite Filter tritt hinzu, er ersetzt den ersten nicht.

§ 15 steht im ersten Abschnitt der Verordnung, nach den Gebiets- und Anlagenkatalogen der §§ 2 bis 14 und vor dem zweiten Abschnitt zum Maß der baulichen Nutzung. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Baugebiet nach dieser Verordnung festgesetzt ist und die Anlage in den Katalogen überhaupt vorkommt. Sie ist der Einzelfallfilter, nicht die Gebietsliste.

Anzahl, Lage, Umfang, Zweckbestimmung

Satz 1 nennt vier Maßstäbe. Dass der Anlagentyp in der Liste des Gebietsparagraphen steht, reicht nicht. Geprüft wird die konkrete Anlage.

Anzahl. Mehrere Anlagen desselben Typs können der Eigenart widersprechen, auch wenn eine einzelne Anlage den Katalog trifft. Der Satz stellt die Zahl neben die drei anderen Maßstäbe; er setzt keine Schwelle.

Lage. Derselbe Typ an einem anderen Ort auf dem Grundstück oder im Gebiet kann anders gegen die Eigenart stehen. Satz 1 trennt die Lage von Umfang und Zweckbestimmung.

Umfang. Größe, Baumasse, Grundfläche der Anlage — der Wortlaut sagt „Umfang“, nicht „Grundflächenzahl“. Die GRZ nach § 19 ist das Maß der Nutzung; sie ersetzt diesen Maßstab nicht.

Zweckbestimmung. Wozu die Anlage dient. Ein Typ, der im Katalog steht, kann nach seinem konkreten Zweck der Eigenart widersprechen. Der Maßstab ist der Zweck, nicht die Bezeichnung im Bauantrag.

Die vier Wörter stehen mit „oder“. Ein Widerspruch in einem Maßstab genügt nach dem Wortlaut. Ein Widerspruch in mehreren Maßstäben ist nicht Voraussetzung.

Die Eigenart selbst steht nicht in § 15. Sie folgt aus der Gebietsvorschrift, die der Bebauungsplan festsetzt — Absatz 1 des jeweiligen Gebietsparagraphen und der Katalog, der daraus abgeleitet ist. „Eigenart“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Diese Seite füllt ihn nicht mit erfundenen Urteilen und nicht mit einer selbst erfundenen Fallgruppe.

Störungen in beide Richtungen

Satz 2 erweitert den Filter. Unzulässig sind Anlagen auch, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart im Gebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Der Satz verlangt keine bereits eingetretene Störung; er formuliert „ausgehen können“.

Der zweite Halbsatz dreht die Richtung: unzulässig sind Anlagen auch, wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Das schützt die empfindliche Nutzung vor dem Standort, nicht nur die Nachbarschaft vor der Anlage. Eine Wohnung, die in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 3 ausnahmsweise in Betracht kommt, trifft dieser Halbsatz typischerweise eher als Satz 1 allein — das ist die Struktur der beiden Sätze, kein Urteil über eine bestimmte Wohnung.

Drei räumliche Angaben stehen im Satz:

  1. im Baugebiet selbst — Störungen innerhalb der festgesetzten Gebietsgrenze,
  2. in dessen Umgebung — Störungen, die über die Grenze hinausreichen oder von außerhalb hereinkommen,
  3. nach der Eigenart des Baugebiets — der Zumutbarkeitsmaßstab bleibt der des festgesetzten Gebiets, nicht ein allgemeiner Immissionsgrenzwert aus einer anderen Rechtsquelle.

„Unzumutbar“ ist ebenfalls unbestimmter Rechtsbegriff. Die BauNVO definiert ihn nicht. Sie nennt weder Dezibel noch Abstand noch eine Tabelle. Wer „unzumutbar“ mit einem Grenzwert einer Verwaltungsvorschrift gleichsetzt, liest etwas in den Satz hinein, das dort nicht steht. Abs. 3 schließt genau diese Gleichsetzung als alleinigen Maßstab aus.

Belästigung und Störung sind im Wortlaut zwei Wörter. Eine Legaldefinition enthält weder die BauNVO noch das BauGB an dieser Stelle. Dieser Text setzt sie nicht mit „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne des BImSchG gleich.

Gebietskatalog und Einzelfall

Die Gebietsparagraphen öffnen den Typ. § 15 kann ihn im konkreten Fall wieder schließen. Das gilt für die allgemein zulässigen Anlagen und für die ausnahmsweise zulässigen. „Ausnahmsweise können zugelassen werden“ in den Absätzen 3 der Gebietsvorschriften ist keine Zusage und keine Freistellung von Abs. 1.

Zwei Launch-Vorschriften machen das sichtbar.

Allgemeines Wohngebiet

§ 4 BauNVO: allgemeine Wohngebiete (WA) dienen vorwiegend dem Wohnen. Abs. 1 ist die Eigenart. Abs. 2 zählt, was zulässig ist. Abs. 3 zählt, was ausnahmsweise zugelassen werden kann. Die Festsetzung am Plan: allgemeines Wohngebiet.

EbeneInhalt nach § 4 der geltenden Fassung
Abs. 1vorwiegend dem Wohnen
Abs. 2Wohngebäude; der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe; Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Abs. 3Beherbergung; sonstige nicht störende Gewerbebetriebe; Anlagen für Verwaltungen; Gartenbaubetriebe; Tankstellen — ausnahmsweise

Quelle: § 4 BauNVO, Abruf 2026-08-29.

Ein Wohngebäude steht in Abs. 2 Nr. 1. Es durchläuft trotzdem Abs. 1 des § 15: Anzahl, Lage, Umfang, Zweckbestimmung gegen die Eigenart; danach Satz 2. Ein nach Abs. 3 Nr. 2 ausnahmsweise denkbarer sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb bleibt an dieselbe Prüfung gebunden. „Nicht störend“ in § 4 Abs. 3 Nr. 2 und „unzumutbare Belästigungen oder Störungen“ in § 15 Abs. 1 Satz 2 sind verschiedene Tatbestände. Der eine öffnet die Ausnahme, der andere filtert den Fall.

Der häufige Fall „Büro im allgemeinen Wohngebiet“ liegt, wenn es kein Wohngebäude und kein der Versorgung dienender Laden ist, bei Abs. 3 Nr. 2 — oder er fällt ganz heraus. Diese Seite entscheidet das für kein konkretes Büro.

Gewerbegebiet

§ 8 BauNVO: Gewerbegebiete (GE) dienen vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe. Diese Seite ist kein Verzeichnis von Gewerbeflächen. Die Festsetzung am Plan: Gewerbegebiet.

EbeneInhalt nach § 8 der geltenden Fassung
Abs. 1vorwiegend nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe
Abs. 2Gewerbebetriebe aller Art einschließlich bestimmter Solar- und Windanlagen, Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe; Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude; Tankstellen; Anlagen für sportliche Zwecke
Abs. 3zugeordnete, untergeordnete Wohnungen für Aufsicht, Bereitschaft, Betriebsinhaber und Betriebsleiter; Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke; Vergnügungsstätten — ausnahmsweise

Quelle: § 8 BauNVO, Abruf 2026-08-29.

„Aller Art“ in Abs. 2 Nr. 1 steht unter dem Vorbehalt des Abs. 1: nicht erheblich belästigend. § 15 tritt danach hinzu. Eine Betriebsleiterwohnung nach Abs. 3 Nr. 1 muss dem Betrieb zugeordnet und in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein; zusätzlich bleibt Abs. 1 des § 15 — einschließlich des Halbsatzes „ausgesetzt werden“. Diese Seite sagt nicht, ob eine bestimmte Wohnung die Unterordnung erfüllt.

An der Gebietsgrenze wird Satz 2 räumlich relevant: Störungen können im Gebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sein. Ein Vorhaben am Rand eines GE zum benachbarten WA liegt in genau dieser Formulierung. Ob es unzumutbar stört, steht nicht in dieser Tabelle.

Nebenanlagen nach § 14

Abs. 1 Satz 1 verweist auf die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten Anlagen. § 14 BauNVO steht in der Verweisung. Eine untergeordnete Nebenanlage, die dem Nutzungszweck der Grundstücke oder des Gebiets dient, kann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 zulässig sein — und nach § 15 im Einzelfall unzulässig.

§ 14 Abs. 1 Satz 1 enthält bereits das Merkmal „die seiner Eigenart nicht widersprechen“. § 15 Abs. 1 Satz 1 nennt Eigenart erneut und ergänzt Anzahl, Lage, Umfang, Zweckbestimmung sowie den Störungsfilter des Satzes 2. Die beiden Vorschriften liegen übereinander, sie streichen einander nicht.

Drei Ebenen bleiben getrennt:

  1. Art: ist die Anlage Nebenanlage im Sinne des § 14 oder steht sie in §§ 2 bis 13?
  2. Einzelfall: widerspricht sie nach § 15 der Eigenart oder löst sie unzumutbare Störungen aus bzw. ist sie ihnen ausgesetzt?
  3. Maß: die Grundfläche von Nebenanlagen im Sinne des § 14 ist nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bei der GRZ mitzurechnen. Den Rechenweg der geltenden Fassung liefert der GRZ-Rechner.

Eine Rechnung „rechnerisch unter dem festgesetzten Wert“ sagt nichts über § 15. Umgekehrt sagt § 15 nichts über die Quadratmeter der Grundflächenzahl.

Absatz 2: städtebauliche Ziele des BauGB

Abs. 2: die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Abs. 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen. Die BauNVO arbeitet hier mit dem BauGB; der Wortlaut des § 1 Abs. 5 steht dort.

§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB: die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Satz 2 nennt unter anderem menschenwürdige Umwelt, natürliche Lebensgrundlagen, Klimaschutz und Klimaanpassung sowie die baukulturelle Erhaltung und Entwicklung von Orts- und Landschaftsbild. Satz 3: die städtebauliche Entwicklung soll vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

Quelle: § 1 Abs. 5 BauGB, Abruf 2026-08-29.

Abs. 2 macht aus § 15 keine eigene Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Er bindet die Anwendung des Einzelfallfilters an die Ziele und Grundsätze, auf die er verweist. Die Einzelaufzählung des § 1 Abs. 6 BauGB steht nicht in § 15. Dieser Text ist keine BauGB-Seite.

Absatz 3: nicht allein nach dem BImSchG

Abs. 3: die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Quelle: § 15 Abs. 3 BauNVO, Abruf 2026-08-29.

„Nicht allein“ ist die entscheidende Einschränkung. Die verfahrensrechtliche Einordnung — genehmigungsbedürftig oder nicht genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG und den dazu erlassenen Verordnungen — ersetzt die städtebauliche Prüfung nach Abs. 1 nicht und erübrigt sie nicht.

Zwei Fehlschlüsse schließt der Absatz damit aus:

  1. Eine Anlage ist nicht schon deshalb mit dem Baugebiet unvereinbar, weil sie immissionsschutzrechtlich einem bestimmten Verfahren unterliegt.
  2. Eine Anlage ist nicht schon deshalb mit dem Baugebiet vereinbar, weil sie ein immissionsschutzrechtliches Verfahren durchlaufen hat oder keinem solchen Verfahren unterliegt.

Der städtebauliche Maßstab bleibt Eigenart und Zumutbarkeit nach Abs. 1, angewendet nach Abs. 2. Das Immissionsschutzrecht bleibt eine eigene Ebene. Dieser Text listet keine Anlagentypen der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG und bewertet kein immissionsschutzrechtliches Verfahren.

Was § 15 nicht ist

§ 15 ist nicht das Maß der baulichen Nutzung. GRZ, GFZ, Zahl der Vollgeschosse, Höhe und überbaubare Grundstücksfläche stehen in der Nutzungsschablone und in den §§ 16 bis 21a. Wer nur die GRZ rechnet, prüft nicht den Einzelfallfilter. Wer nur § 15 liest, prüft nicht die festgesetzte Grundfläche.

§ 15 ist nicht die Landesbauordnung. Abstandsflächen, Stellplatzsatzungen, Brandschutz und Verfahrensarten sind Landesrecht. Sie gehören nicht in die Bundesverordnung. Ein eingehaltener Grenzabstand nach Landesrecht ersetzt Abs. 1 nicht; ein unterschrittener Abstand ist keine Aussage dieses Textes über § 15.

§ 15 ist nicht die Prüfung außerhalb eines Bebauungsplans. Im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und im Außenbereich nach § 35 BauGB gelten andere Vorschriften. Dieser Text behandelt den Filter der Verordnung für festgesetzte Baugebiete.

§ 15 ist keine Befreiung. Abweichungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans liegen im Baugesetzbuch, nicht in dieser Vorschrift.

§ 15 ist kein Zulässigkeitsautomat. Die Vorschrift formuliert Unzulässigkeit im Einzelfall. Sie formuliert keine Positivliste, nach der eine Anlage „zulässig ist“, sobald der Katalog sie nennt.

Welche Fassung Sie lesen

Die Sätze oben sind die der geltenden Verordnung. Für den Bebauungsplan gilt die in Bezug genommene Fassung; der Wortlaut von § 15 kann dort abweichen. Zuordnung: Welche BauNVO gilt?.

Reihenfolge am Plan

Die folgende Reihenfolge ist eine Lesehilfe, kein Prüfungsschema mit Ergebnis.

  1. Festgesetztes Baugebiet ablesen. WA, GE oder ein anderer Typ in der Nutzungsschablone. Die Eigenart folgt aus dem zugehörigen Gebietsparagraphen der in Bezug genommenen Fassung.

  2. Anlagentyp im Katalog suchen. Allgemein zulässig, ausnahmsweise zulässig oder nicht aufgeführt. Für WA: § 4. Für GE: § 8. Für Nebenanlagen: § 14. Fehlt der Typ in §§ 2 bis 14, kommt § 15 Abs. 1 Satz 1 nach seinem Wortlaut nicht zur Anwendung — die Anlage ist dann schon nicht „aufgeführt“.

  3. Abs. 1 Satz 1 gegen die Eigenart halten. Anzahl, Lage, Umfang, Zweckbestimmung. Ein Maßstab genügt nach dem Wortlaut.

  4. Abs. 1 Satz 2 in beide Richtungen lesen. Können von der Anlage unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen — im Gebiet oder in der Umgebung? Wird die Anlage solchen ausgesetzt? Maßstab bleibt die Eigenart.

  5. Abs. 2 und Abs. 3 mitlesen. Die Anwendung folgt den Zielen des § 1 Abs. 5 BauGB. Die BImSchG-Einordnung allein entscheidet nicht.

  6. Maß getrennt rechnen. Festgesetzte GRZ und GFZ, Baugrenze, Vollgeschosse. Rechner der geltenden Fassung: /grz/ und /gfz/. Ausgabe: rechnerisch unter, gleich oder über dem festgesetzten Wert — nicht „zulässig“.

Kein Schritt davon ist ein Zulässigkeitsurteil dieser Seite. Die Reihenfolge ersetzt nicht das Baugenehmigungsverfahren und nicht die Bauvoranfrage.

Was dieser Text nicht leistet

Er erklärt die Struktur von § 15 der geltenden BauNVO. Er ist keine Rechtsberatung und keine Prüfung eines Bauantrags.

Nicht Gegenstand sind: die Bewertung eines konkreten Nachbarwiderspruchs, die Frage, ob eine Befreiung in Betracht kommt, Denkmalschutz, Naturschutz, Artenschutz und die Stellplatzpflicht nach Landesrecht. Nicht Gegenstand ist auch, ob ein Nachbar sich auf § 15 berufen kann; das entscheidet das Verfahren, nicht dieser Ratgeber.

„Unzumutbar“ und „Eigenart“ bleiben hier unbestimmte Rechtsbegriffe. Diese Seite füllt sie nicht mit erfundenen Urteilen, nicht mit einer selbst gebauten Falltabelle und nicht mit der Aussage, die Rechtsprechung tendiere in eine Richtung.

Wenn die Bezugnahme im Plan fehlt, das festgesetzte Gebiet unklar ist oder Störungen und Eigenart streitig werden, klären Gemeinde, Bauamt, Entwurfsverfasserin oder Fachanwaltschaft für Verwaltungsrecht den Einzelfall. Dieser Text ordnet keine konkrete Satzung zu und bewertet kein Vorhaben.

Quellen

Häufige Fragen

Was ist das Rücksichtnahmegebot?

Der geläufige Name für den Einzelfallfilter des § 15 BauNVO. Eine in den §§ 2 bis 14 aufgeführte Anlage ist im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht oder wenn von ihr unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können — oder wenn sie solchen ausgesetzt wird. Amtstext: § 15 BauNVO.

Steht das Wort Rücksichtnahmegebot im Gesetz?

Nein. Die amtliche Überschrift lautet „Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen“. Der Wortlaut von Abs. 1 bis Abs. 3 verwendet das Wort nicht. Die Kurzdefinition steht unter /glossar/ruecksichtnahmegebot/; dieser Ratgeber ist die lange Erklärung.

Reicht es, dass der Anlagentyp in der Gebietsliste steht?

Nein. Die Gebietsparagraphen öffnen den Typ — allgemein oder ausnahmsweise. § 15 prüft danach den konkreten Fall. Ein nach § 4 Abs. 3 ausnahmsweise denkbarer sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet (WA) bleibt an Abs. 1 gebunden. Eine Wohnung nach § 8 Abs. 3 im Gewerbegebiet (GE) ebenfalls. Katalog und Einzelfall sind zwei Schritte, nicht einer.

Was bedeutet Eigenart des Baugebiets?

Die Eigenart folgt aus der Gebietsvorschrift, die der Bebauungsplan festsetzt. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 BauNVO). Abs. 1 Satz 1 hält Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung gegen diese Eigenart. „Eigenart“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; diese Seite füllt ihn nicht mit erfundenen Urteilen.

Was heißt unzumutbar in § 15 Abs. 1 Satz 2?

Unzumutbar sind Belästigungen oder Störungen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Gebiet selbst oder in dessen Umgebung nicht hinzunehmen sind — so der Maßstab des Satzes 2. Der Satz prüft zwei Richtungen: Störungen, die von der Anlage ausgehen können, und Störungen, denen die Anlage ausgesetzt wird. Eine Zahl, einen Dezibelwert oder eine Abstandstabelle enthält die Verordnung nicht. „Unzumutbar“ bleibt unbestimmter Rechtsbegriff.

Gilt § 15 auch für Nebenanlagen?

Ja. Abs. 1 Satz 1 verweist auf die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten Anlagen. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO stehen in dieser Verweisung. § 14 Abs. 1 Satz 1 verlangt außerdem, dass die Nebenanlage der Eigenart des Gebiets nicht widerspricht. Die Grundfläche kann nach § 19 Abs. 4 zur GRZ zählen; das ist das Maß, nicht der Einzelfallfilter. Rechenweg: GRZ-Rechner.

Reicht eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung?

Abs. 3: die Zulässigkeit in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu beurteilen. Ein immissionsschutzrechtliches Verfahren ersetzt die städtebauliche Prüfung nach Abs. 1 nicht. Umgekehrt folgt aus einer Genehmigungspflicht nach dem BImSchG allein weder die Unzulässigkeit noch die Zulässigkeit nach der BauNVO.

Welche Fassung der BauNVO gilt für § 15?

Dieser Text setzt die geltende Fassung um: Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Quelle: gesetze-im-internet.de/baunvo/__15.html, Abruf 2026-08-29. Für den Bebauungsplan gilt regelmäßig die Fassung, die der Plan in Bezug nimmt. 1990 ist nicht die geltende Bekanntmachung. Zuordnung: Welche BauNVO gilt?

Sagt dieser Text, ob mein Vorhaben zulässig ist?

Nein. Er erklärt die Struktur von § 15. Er trifft kein Zulässigkeitsurteil und keine Aussage der Form „genehmigungsfähig“. Ob Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart widersprechen und ob Störungen unzumutbar sind, prüft das Verfahren. Unklare Fälle klären Bauamt, Entwurfsverfasserin oder Fachanwaltschaft für Verwaltungsrecht — nicht dieser Ratgeber.